Kosten
Neben den Elternbeiträgen, die gemäß § 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Jugendamt erhoben werden, verpflichten sich die Personensorgeberechtigten des Kindes zur Zahlung eines monatlichen Kitabeitrages an den Trägerverein.
Dieser Kitabeitrag besteht aus Vereinsbeitrag und Essensgeld.
Essensgeld:
Die Höhe des Essensgeldes beläuft sich derzeit auf 50 € monatlich pro Kind für Kinder, die 35 oder 45 Stunden lang betreut werden.
Vereinsbeitrag:
Der Vereinsbeitrag beläuft sich derzeit auf 5 € monatlich für das erste Mitglied, sowie 2,50 € für jedes weitere Mitglied einer Familie.
Vereinsbeitrag und Essensgeld werden im ersten Drittel des Monats per Lastschrift eingezogen. die entsprechende Einzugsermächtigung wird von den Sorgeberechtigten durch Anlage 8 erteilt.
Sollte es zu Zahlungsrückständen zuzüglich Bankgebühren (mindestens eine Beitragshöhe über mehr als zwei Monate) kommen, kann der Verein nach Ankündigung die Vereinsmitgliedschaft, sowie den Betreuungsplatz wegen vereinsschädigendem Verhalten kündigen.
Die Beiträge sind in voller Höhe auch für die Schließungszeit während der Ferien, sowie für behördlich angeordnete oder vom Träger aufgrund besonderer Vorkommnisse (Höhere Gewalt, Infektionskrankheiten etc.) angesetzte Schließungszeiten zu entrichten. Ebenso sind sie zu entrichten, wenn das Kind aus Krankheitsgründen die Einrichung nicht besuchen kann, oder wenn es auf Wunsch der Sorgeberechtigten teilweise oder regelmäßig fernbleibt.
Die Zahlungsverpflichtung endet mit dem Ausscheiden der Familie aus der Kita.

